Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Genex- Vertrieb Ltd. & Co. KG / Stand: 09.01.2017

I. Allgemeines

  1. Unsere sämtlichen, auch zukünftigen, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen, sofern der Käufer Kaufmann ist oder sonst im Rahmen gewerblicher Tätigkeit zu uns in Geschäftsverbindung tritt. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen
    Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
  2. Abweichende Vereinbarungen und Handelsbräuche bedürfen der Schriftform.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer. Ergänzend gelten die INCOTERMS der internationalen Handelskammer in der letzten geltenden Fassung.

II. Angebot und Auftrag

  1. Unsere Angebote gelten als freibleibend.
  2. Bestellungen durch unsere Kunden gelten durch Auftragsbestätigung, bzw. falls diese nicht erteilt wird, durch Lieferung und Rechnungsstellung als angenommen.
  3. Die Entgegennahme und Weitergabe telekommunikativ übermittelter und telefonischer Aufträge gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Telekommunikativ oder telefonisch erteilte Aufträge sollten nach Möglichkeit sofort schriftlich bestätigt werden, um eventuelle Durchgabefehler berücksichtigen zu können. Falls eine derartige schriftliche Bestätigung nicht erfolgen sollte, hat dies für die Wirksamkeit des Auftrages keine Bedeutung; eine Gewähr für richtige Lieferung kann jedoch dann nicht übernommen werden.
  4. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Mengen- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

III. Preise

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ausschließlich Verpackung, Fracht und Umsatzsteuer ab Werk.
  2. Für Aufträge ohne Preisvereinbarung gelten unsere am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise.
  3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
  4. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
  5. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, außer bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist entsprechend verlängert.
  2. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann oder vom Käufer abgerufen wird, gelten die Fristen und Termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  3. Angaben zu Lieferfristen sind annähernd. Auch bei Liefervereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug.
  4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen – oder Walzenbruch, Rohstoff und Energiemangel) sowie die Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Annahme um mehr als einen Monat verzögert, so ist jede der Vertragsparteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Annahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, so kann der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen. Erfolgt auch dann keine Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist, ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Käufers, insbesondere Schadensersatz wegen Nichterfüllung, sind in jedem Fall ausgeschlossen.

V. Lieferung und Versand

  1. Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
  2. Maßgebend für unsere Berechnungen sind die von uns festgestellten Maße und Gewichte.
  3. Teillieferungen sind uns gestattet. Bei sämtlichen Lieferungen geht die Transportgefahr auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat oder einem Beförderungsmittel, einschließlich unserer eigenen Transportmittel, einem Spediteur oder Frachtführer übergeben ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt.
  4. Erstlieferungen erfolgen per Vorkasse. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk Neustadt/Orla.
  5. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes etwas vereinbart wurde, ist Lieferort ausschließlich unser Werk in Neustadt/Orla (Erfüllungsort), und zwar auch dann, wenn wir für den Käufer den Versand der Ware organisieren oder die Ware einem Spediteur und Frachtführer übergeben und der Käufer die Ware erst an einem anderen Ort entgegennimmt.
  6. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
  7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz für den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
  8. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  9. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehene Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Voraussetzung für die Lieferung per LKW frei Baustelle ist ein Straßenzustand, der das Befahren von Lastzügen mit einem Gesamtgewicht bis zu 38 t erlaubt. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen.
  10. Wird vereinbart, dass die Frachtkosten – ganz oder teilweise – zu unseren Lasten gehen, bestimmen wir Versandweg und Versandart.
  11. Wünscht der Käufer einen anderen Versandweg oder eine andere Versandart und entsprechen wir diesem Wunsch, trägt der Käufer sowohl die Mehrfracht gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit, als auch die sich daraus ergebende Verantwortung.
  12. Der Abschluss etwaiger Transport- und sonstiger Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. In Fällen von Transportschäden oder Verlust auf dem Transport hat der Käufer von Bezahlung der Fracht die Eintragung ordnungsgemäßer Schadens- oder Verlustvermerke auf den Frachtdokumenten und Frachtrechnungen und ordnungsgemäße Protokollaufnahmen zu veranlassen. Alle Anzeigen und Ansprüche wegen Transportschäden und- verlusten müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen nach Eingang der gelieferten Ware am Bestimmungsort an uns erfolgen.

VI. Zahlung

  1. Für die Begleichung der Rechnungen sind unsere jeweils geltenden oder von Fall zu Fall vereinbarten Zahlungsbedingungen maßgebend.
  2. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen werden 2 % Skonto gewährt.
  3. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
  4. Rechnungsregulierung durch Wechsel bedarf unserer Zustimmung; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
  5. Bei Überschreitungen des Zahlungszieles berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  6. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, sowie ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
  8. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, außer bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
  9. Alle Zahlungsspesen trägt der Käufer.
  10. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

VII. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seiner nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ankunft zu prüfen. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten Ware und sichtbaren Fehlern oder Schäden können von uns nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 7 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich erhoben werden.
  3. Beanstandungen und Rügen sind zu ihrer Wirksamkeit stets uns gegenüber fristgerecht anzuzeigen; Spediteure und Frachtführer sind von uns nicht zu deren Entgegennahme bevollmächtigt. Das gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware auf Rechnung des Käufers oder auf eigene Rechnung organisiert bzw. durchgeführt haben. Zur Rechtswahrung gegenüber Dritten ist der Käufer aber zusätzlich verpflichtet, Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten Ware und sichtbaren Fehlern oder Schäden unverzüglich dem Spediteur oder Frachtführer anzuzeigen, wenn der Grund für die Beanstandung bereits bei Entgegennahme der Ware für den Käufer erkennbar ist.
  4. Unsere Waren sind Endprodukte, deren bestimmungsgemäße Verwendung auf den unveränderten Einbau bzw. Verbau beschränkt ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. Die bestimmungsmäße Verwendbarkeit unserer Waren ergibt sich aus der vereinbarten Produktspezifikation oder – in Ermangelung einer solchen Vereinbarung – unseren Produktbeschreibungen sowie ggf. aus mitgelieferten Montageanleitungen. Sofern der Käufer unsere Waren selbst einbaut bzw. verbaut, muss er zuvor insbesondere seinen Pflichten nach Ziff. VII. 1. nachkommen und auch prüfen, ob unsere Waren für den von ihm geplanten Zweck bestimmt und geeignet sind. Werden unsere Waren vom Käufer oder einem von ihm beauftragten Dritten entgegen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder entgegen einer mitgelieferten Montageanleitung eingebaut, verbaut oder verarbeitet, insbesondere bei über die Montage hinausgehenden Substanzeingriffen oder -veränderungen an unseren Waren, so erlischt das Gewährleistungsrecht für Sachmängel, es sei denn, dass die Ursache für den aufgetretenen Mangel nachweislich in unserem Verantwortungsbereich liegt.
  5. Unsere Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich darauf, dass die gelieferte Ware der angegebenen Qualität und Spezifikation entspricht, und gilt für 6 Monate vom Tage der Lieferung ab gerechnet, falls sie gemäß unseren Verarbeitungsanweisungen verlegt und gepflegt wurde, normale Beanspruchung vorausgesetzt.
  6. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  7. Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, oder schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
  8. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selber entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, oder infolge einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes eine Haftung unsererseits zwingend vorgeschrieben ist.
  9. Geringe Abweichungen in der Farbe berechtigen nicht zur Mängelrüge. Das gleiche gilt für unwesentliche Abweichungen in der Größe und Stärke sowie hinsichtlich der Länge des gelieferten Materials, insbesondere bei Nachlieferungen und Nachbestellungen. Bei Oberflächen in feuerverzinkter Ausführung, welche unbeschichtet oder transparent beschichtet werden, sind Unvollkommenheiten, wie kleine Pickel, unterschiedliche Oberflächenstruktur, dunkle Punkte, streifenförmige Markierungen und kleine Passivierungsflecke zulässig. Es können Streckrichtbrüche und Zinkablaufwellen auftreten (laut EN 10142 : 1990 + A1 : 1995).
  10. Unsere Mängelhaftung bezieht sich auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeignetem Baugrund und chemischer, elektronischer und elektrischer Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen.
  11. Durch vom Käufer oder von Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen; derartige Maßnahmen gehen in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Gewährleistung für unsere Konstruktion übernehmen wir nur dann, wenn das komplette System von uns nachweislich bezogen wurde. Bei der Verarbeitung von Fremdfabrikaten lehnen wir die Haftung für das ganze System ab. Nachbesserungen am Ort des Bestellers bedürfen der vorherigen Einwilligung des Lieferers, da widrigenfalls kein Ersatz der Kosten erfolgen kann.
  12. Eine Gewähr dafür, dass das angebotene Material für etwa in Aussicht genommene, aber nicht ausdrücklich vereinbarte Zwecke geeignet ist, übernehmen wir nicht.
  13. Soweit in den von uns gelieferten Gegenständen oder Sachgesamtheiten Fremdfabrikate enthalten sind, erstreckt sich unsere Gewährleistung nicht weiter als die Haftung des Vorlieferanten uns gegenüber.
  14. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen hinsichtlich der Eignung der Produkte für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Auch im Rahmen der anwendungstechnischen Beratung haften wir lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ansonsten gelten sämtliche Einschränkungen der Ziff. VII.
  15. Die Erfüllung der uns obliegenden Gewährleistung setzt voraus, dass auch der Käufer den von ihm übernommenen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungen, nachkommt.
  16. Erkennen wir Mängelrügen des Bestellers nicht an, und zwar gleichgültig, mit welcher Begründung, so verjährt dessen Recht auf Gewährleistung binnen 6 Monaten nach erhobener Rüge.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftiger und bedingter Forderungen gegen den Käufer. Hierzu gehören Saldoforderungen auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet hat. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur
    vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, insbesondere Bürgschaften oder Wechselverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers in Verbindung mit einem Scheck-Wechsel-Deckungsgeschäft eingegangen sind.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Gegenstand oder neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die so entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer.
  3. Wenn der Käufer die von uns mit Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vor Eigentumsübergang im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weder vor noch nach der Be- oder Verarbeitung weiterveräußert, so wird die hieraus gegen Dritte entstehende Forderung schon hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die sich nach dem Rechnungsbetrag bestimmt, abgetreten. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nach den obigen Bedingungen ordnungsgemäß nachkommt, zur Einziehung dieser Forderung für unsere Rechnung ermächtigt. Wir sind jedoch berechtigt, den uns auf Verlangen zu benennenden Dritten von der Abtretung der Forderung zu benachrichtigen und zur Zahlung an uns anzuweisen.
  4. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder durch Sicherung zu übereignen. Der Käufer hat uns von einer Pfändung durch Dritte sofort zu benachrichtigen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vorsichtig zu behandeln und gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche sind an uns abzutreten.
  5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

IX. Liefereinstellung

Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen oder unzulässige Verfügung über gelieferte Waren durch den Käufer berechtigen uns, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jegliche weitere Lieferung an den Käufer einzustellen. Die bis zum Ablauf einer vereinbarten Bezugsfrist nicht abgerungenen oder nicht abgenommenen Warenmengen können wir unbeschadet weitergehender Ansprüche ohne Inverzugsetzung oder Gewährung einer Nachfrist streichen.

X. Annulierungskosten

Tritt der Käufer wirksam von einem erteilten Auftrag zurück, so ist er verpflichtet, die uns durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu zahlen.

XI. Verpackung

Eine Verpackung ist frei. Es gilt unsere Verpackung in Art, Umfang und Qualität. Jede durch Vorschrift des Käufers notwendig werdende Sonderverpackung geht zu Lasten des Käufers; sie wird zu Selbstkosten berechnet.

XII. Gewerblicher Rechtsschutz

  1. An den im Rahmen eines Angebotes überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des
    Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
  2. Unsere Marken dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Markeninhabers im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand genutzt werden.

XIII. Gerichtsstand und Rechtsanwendung

Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergeben oder mit ihm zusammenhängen sowie bei Scheck- und Wechselklagen, ist Pößneck. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es ist stets deutsches Recht anzuwenden.

XIV. Sonstiges

  1. Die Daten des Käufers werden von uns gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehung erforderlich ist und werden von uns ausschließlich zu diesem Zweck genutzt. Der Käufer gibt mit Abschluss des Vertrags hierzu sein Einverständnis. Die Rechte des Käufers aus den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
  2. Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen vollständig wirksam.
  3. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzklausel zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen.

Genex- Vertrieb Ltd. & Co. KG
Registergericht Jena HRA 500090
Neustadt an der Orla

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